Satzung
des Vereins für Orts- und Heimatkunde Kirchhellen, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. April 2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Februar 2017, erneut aktualisiert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.03.2026.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Personenbezeichnung und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein für Orts- und Heimatkunde Kirchhellen“. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Kirchhellen innerhalb der Stadt Bottrop.
Sein Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein befasst sich mit Heimatkunde und mit der Gestaltung und Verschönerung unserer Gemeinde. Sein Leitmotiv lautet „Kirchhellen bewahren, gestalten und erleben“. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln. Ein wesentlicher Zweck ist die Bearbeitung heimatkundlicher und volkskundlicher Kulturwerte, der Betrieb des Heimathauses sowie die Öffentlichkeitsarbeit durch Präsentationen von wechselnden Ausstellungen und die Organisation von Begegnungs – und Informationsveranstaltungen.
Diese Ziele sollen durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern, die natürliche und juristische Personen sein können.
Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 01. Dezember mitzuteilen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 01. April des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Heimatpfleger
dem Öffentlichkeitsreferenten
den Beisitzern
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren einzeln in ihrer Funktion gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu seiner Wiederwahl oder bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, bestimmt der Restvorstand für die verbleibende Zeit ein Ersatzmitglied.
Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung wird seitens Schriftführer protokolliert.
Der Verein wird rechtsgeschäftlich vertreten durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Bei Verhinderung des Schatzmeisters vertritt diesen der stellvertretende Vorsitzende dann, wenn er nicht gleichzeitig den Vorsitzenden vertritt. Ansonsten benennt der Vorsitzende ein weiteres Vorstandsmitglied zur Vertretung des Schatzmeisters.
Um die Arbeit des Vereins zu unterstützen, hat der Vorstand jederzeit das Recht, Beisitzer zu benennen. Die Benennung ist befristet oder projektbezogen und kann vom Vorstand widerrufen werden.
§ 7 Kassenprüfer
Die vom Schatzmeister erstellte Jahresabrechnung des Vereins wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Auf jeder Jahreshauptversammlung wird mindestens 1 Kassenprüfer für 2 Jahre neu gewählt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Hierzu werden die Mitglieder fristgemäß mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung heraus findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird;
Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich beantragen.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer
- Abstimmung über die Form des Wahlverfahrens im Falle von anstehenden Wahlen
- Wahl des Vorstandes, des Beirates und des / der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Festsetzung der Beiträge und Beratung sowie Beschlussfassung von Anträgen
- Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
- Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
§ 9 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Die Leitung der Versammlung kann aus gegebenem Anlass durch den ordentlichen Versammlungsleiter an ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.
§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Kirchhellen bzw. deren Rechtsnachfolger. Sie hat es zu gemeinnützigen Zwecken im bisherigen Sinne zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. März 2026 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Gez.: Unterschrift