Heimat ist dort, wo du willkommen bist!

Kirchhellen bewahren - gestalten - erleben

Satzung

des Vereins für Orts- und Heimatkunde Kirchhellen, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Februar 2017

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein für Orts- und Heimatkunde Kirchhellen“. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Kirchhellen innerhalb der Stadt Bottrop.
Sein Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
 
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein befasst sich mit Heimatkunde und mit der Gestaltung und Verschönerung unserer Gemeinde. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln. Ein wesentlicher Zweck ist die Bearbeitung heimatkundlicher und volkskundlicher Kulturwerte,der Betrieb des Heimathauses sowie die Präsentationen von wechselnden Ausstellungen und Informationsveranstaltungen .

Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, die natürliche und juristische Personen sein können.

Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 01. Dezember mitzuteilen.
  
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereins-angelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch  auf das Vereinsvermögen erworben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützenund bis zum 01. April des laufenden Geschäftsjahres  seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
 
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
                 a) Vorstand
                 b) Beirat
                 c) die Mitgliederversammlung.
  
§ 6
Vorstand
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

Der Vorstand besteht aus
                dem Vorsitzenden
                dem stellvertretenden Vorsitzenden
                dem Schatzmeister
                dem Schriftführer 
                dem Heimatpfleger
                dem Öffentlichkeitsreferenten

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Jahr 2016 einmalig für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.

Der Verein wird rechtsgeschäftlich vertreten durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister bzw. durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Im falle der Verhinderung des Schatzmeisters tritt ein weiteres Mitglied des Vorstandes an die Stelle des Schatzmeisters.
  
§ 7
Beirat
Der Beirat besteht aus den Vertrauensleuten der Bezirke und den Leitern der Arbeitskreise. Er hat die Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
Die Vertrauensleute halten die Verbindung zwischen den Mitgliedern ihrer Bezirke und dem Vorstand.

Die Arbeitsausschüsse betreiben Heimatkunde und Heimatpflege durch Forschung, Veröffentlichung und Öffentlichkeitsarbeit. Ihre Leiter werden vom Vorstand bestellt. Die Mitgliederversammlung kann hierzu Vorschläge machen. Die Leiter der Ausschüsse berufen selbstständig ihre Mitarbeiter.
Der Beirat oder einzelne Leiter werden im Bedarfsfalle zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen.
  
§ 8
Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Hierzu wird in den Tageszeitungen rechtzeitig eingeladen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich beantragen.

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
  5. Wahl des Vorstandes, des Beirates und des Kassenprüfers,
  6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen,
  7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  8. Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.​

 Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen.
  
§ 9
Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Leitung der Versammlung kann aus gegebenem Anlass durch den ordentlichen Versammlungsleiter an ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme  des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.
  
§ 10
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
  
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Kirchhellen bzw. deren Rechtsnachfolger. Sie hat es zu gemeinnützigen Zwecken im bisherigen Sinne zu verwenden.
 
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung ist unter Berücksichtigung der zuletzt vorgenommenen Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Februar 2017 am 10. August 1970 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
  
Gez.: Unterschrift